Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Engelbreit & Sohn GmbH

für die Lieferung, Montage, Inbetriebnahme von Maschinen, Anlagen und Teilen

 

 

Inhalt

  1. MONTAGE, INBETRIEBNAHME, ABNAHME. 8

 

 

§ 1 Geltung der Bedingungen, Abweichende Vereinbarungen; Nebenabreden

 

1.1 Alle Lieferungen und Leistungen (im Folgenden kurz „Waren“) der Engelbreit & Sohn GmbH (im Folgenden kurz „Lieferant“) erfolgen ausschließlich unter

Einbeziehung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden kurz

„Geschäftsbedingungen“ oder „AGBs“). Diese Geschäftsbedingungen gelten auch

für alle künftigen Verträge, die mit dem Lieferanten abgeschlossen werden,

soweit die Einbeziehung von AGBs im Einzelfall zulässig ist.

 

1.2 Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Der Anwendung

entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners (im

Folgenden kurz „Besteller“) widerspricht der Lieferant hiermit, es sei denn er hat

ihrer Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die folgenden

Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis

entgegenstehender oder von diesen AGBs abweichender Bedingungen des

Vertragspartners die Lieferung der Waren vorbehaltlos ausführt.

 

1.3 Von diesen AGBs abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur

wirksam, wenn sie durch den Lieferanten schriftlich bestätigt worden sind.

 

§ 2 Bestellung; Angebote; Zusicherungen; Lieferungen

2.1 Ein Vertrag zwischen Lieferanten und Besteller kommt erst mit schriftlicher

Auftragsbestätigung durch den Lieferanten zustande.

 

2.2 Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich.

2.3 Zusicherungen des Lieferanten sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben

wurden. Angaben und Abbildungen des Lieferanten in Prospekten oder Katalogen

enthalten für sich gesehen keine Zusicherungen.

 

2.4 Mehr- oder Mindermengen von bis zu 10% sind zulässig. Ihrem Umfang

entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

§ 3 Preise

3.1 Alle vom Lieferanten genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen

gesetzlichen Umsatzsteuer (Preise). Kosten für Verpackung und Versand sowie für

etwaige Versicherungen, Inbetriebnahme, Anfahrtskosten und km sind in den Preisen nicht enthalten; sie sind vom Besteller separat zu entrichten soweit ihre Übernahme durch den Lieferanten nicht ausdrücklich schriftlich zugestanden wurde. Unsere Preise gelten in Euro, wenn nicht im Einzelfall eine andere Währung ausdrücklich angegeben ist.

 

3.2 Preisanpassungen durch den Lieferanten sind zulässig, wenn zwischen dem Tag

des Vertragsschlusses und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate

liegen. Erhöhen sich in diesem Fall nach dem Tag des Vertragsschlusses die zur

Herstellung der Waren aufzuwendenden Kosten, insbesondere die Kosten für das

zur Herstellung erforderliche Rohmaterial oder die Fertigungskosten, so ist der

Lieferant berechtigt, den vereinbarten Preis für die Waren angemessen und

entsprechend der Kostensteigerungen zu erhöhen.

 

§ 4 Zahlungsmodalitäten; Zahlungsverzug

4.1 Die Zahlung der Preise an den Lieferanten (im Folgenden auch kurz

„Forderungen“) wird am Tag der Ablieferung der Waren fällig. Alle Zahlungen an

den Lieferanten sind innerhalb von 30 Tagen ab der Ablieferung der Waren

zahlbar. Unbeschadet dessen ist der Lieferant berechtigt, seine Lieferung ohne

Angabe von Gründen von einer Zahlung Zug-um-Zug abhängig zu machen. Liegen

wichtige Gründe vor, kann der Lieferant die Lieferung seiner Waren von einer

Vorauszahlung abhängig machen oder sie per Nachnahme versenden.

 

4.2 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind Zahlungen des Bestellers für Lieferungen auf das Konto des Lieferers ohne Abzug wie folgt zu leisten:

  1. a) 50% des Auftragswertes bei Erteilung des Auftrages (Zukaufteile sowie Konstruktionsdaten gehen in das Eigentum des Bestellers über)
  2. b) 40% bei der Vorabnahme im Hause der Engelbreit und Sohn GmbH oder Auslieferung
  3. c) 10% bei der Abnahme im Hause des Bestellers, innerhalb von 14 Tage Netto

 

4.3 Die nachfolgenden Kosten für die Inbetriebnahme von Maschinen wie z.b Vorrichtungen, Greifern, Anlagen usw. gelten ausschließlich in Deutschland. (Kosten für Ausland siehe Preisliste für Service). Rechnungsstellung erfolgt nach jeder durchgeführten Leistung sowie nach Gegenzeichnung der Stundenzettel durch berechtigtes Personal. Hierfür gilt eine Zahlungsbedingung von 14 Tage Netto. Der Lieferant weißt darauf hin das es sich der Inbetriebnahme Dauer um einen Richtwert handelt aufgrund verschiedener Komplexitäten und es je nach Aufwand berechnet wird. Kosten für Anfahrt und km hat der Besteller zu tragen.

 

4.4 Der Besteller ist, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht

werden, nur zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung der Forderung berechtigt,

wenn der Lieferant ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die

Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder vom Lieferanten

unbestritten sind.

 

4.5 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferant über den Betrag der

Forderung verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Bei

der Begleichung der Forderung des Lieferanten durch Scheck gilt die Zahlung erst

dann als erfolgt, wenn der Nennbetrag des Schecks auf dem Konto des

Lieferanten gutgeschrieben ist.

 

4.6 Der Besteller gerät spätestens am 31. Tag nach Fälligkeit der Forderung des

Lieferanten und dem Zugang einer Rechnung beim Besteller in Verzug. Davon

unbeschadet bleibt das Recht des Lieferanten den Besteller durch eine Mahnung in

Verzug zu setzen.

 

4.7 Während des Verzugs ist die Forderung des Lieferanten nach den gesetzlichen

Vorschriften, also mit einem Zinssatz von mindestens acht Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, zu verzinsen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die der Gesellschaft entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen.

 

4.8 zusätzlich hat der Lieferant das Recht nach schriftlicher Mitteilung an den

Besteller die Lieferung der Waren bis zum Erhalt der rückständigen Zahlungen

einzustellen.

 

§ 5 Erfüllungsort; Zeitpunkt des Gefahrübergangs

5.1 Erfüllungsort für alle Waren des Lieferanten ist, soweit keine abweichende

Vereinbarung ausdrücklich schriftlich getroffen wurde, der Sitz des Lieferanten.

Der Sitz des Lieferanten ist auch Erfüllungsort für alle Rücksendungen.

 

5.2 Hat der Lieferant dem Besteller die Versandbereitschaft der zu liefernden Waren

bekannt gegeben, so hat der Besteller die Waren unverzüglich zu übernehmen.

Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Lieferant

berechtigt, die Waren nach seiner Wahl entweder an den Besteller zu versenden

oder die Waren zu lagern. Die Lagerung der Waren entstehenden Kosten hat der Besteller zu tragen. Er trägt auch die Gefahr des vollständigen oder teilweisen Untergangs der zu liefernden Waren, die nach der Mitteilung der Versandbereitschaft nach Satz 1 dieses Absatzes eintritt.

 

5.3 Werden Waren auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht die Gefahr

ihres Untergangs oder ihrer Beschädigung auf den Besteller über, sobald die

Waren an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind.

 

§6 Unterlagen

6.1 An selbsterstellten Skizzen, Abbildungen, Zeichnungen, CAD Datensätze, jeglichen Kalkulationen und sonstigen Unterlagen (z. B. Werkzeugzeichnungen, Fertigungspapiere etc.) behält sich der Lieferant die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe solcher Unterlagen an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch den Lieferanten. Ein Recht des Vertragspartners auf Herausgabe solcher vom Lieferanten erstellter Unterlagen besteht nicht.

 

§ 7 Modalitäten der Lieferungen; Liefer-, Annahmeverzug

7.1 Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt seitens des Bestellers voraus, dass

alle technischen Fragen geklärt sind und alle bis zum vereinbarten Liefertermin

vereinbarten Zahlungen und sonstige Verpflichtungen des Bestellers von diesem

erfüllt wurden. Ist dies nicht der Fall, so wird die Fälligkeit der Lieferung über den

Zeitpunkt, an dem der Besteller seine Verpflichtungen nach dem vorstehenden

Satz erfüllt hat, um einen angemessenen Zeitraum hinausgeschoben.

 

7.2 Für die Einhaltung des Liefertermins durch den Lieferanten ist die Meldung der

Versand- oder Abholbereitschaft an den Besteller maßgebend.

 

7.3 Die Fälligkeit der Lieferung wird in Fällen höherer Gewalt oder im Fall eines Streiks

im Betrieb des Lieferanten um den Zeitraum, in dem aufgrund der vorgenannten

Umstände eine Herstellung der Waren für den Besteller nicht möglich war,

hinausgeschoben.

 

7.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine unzumutbaren Nachteile für

den Besteller ergeben.

 

7.5 Gerät der Lieferant mit seiner Lieferung von Waren in Verzug, so steht dem

Besteller nur dann ein Anspruch auf Ersatz seines Verzugsschadens zu, wenn er

diesen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, gerechnet ab dem

Zeitpunkt, in dem die Lieferung der Waren hätte erfolgen sollen, gegenüber dem

Lieferanten schriftlich geltend macht. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn

der Schaden des Bestellers auf einer zumindest grob fahrlässigen Handlung des

Lieferanten beruht, oder beim Besteller zu einer Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit geführt hat.

 

7.6 Die bestellte Ware steht spätestens 12 Monate nach schriftlicher

Auftragsbestätigung zur Abholung bereit. Der Besteller gerät spätestens zu

diesem Zeitpunkt in Annahmeverzug.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Zahlung

aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

 

8.2 Der Besteller ist berechtigt die gelieferten Waren im Rahmen des

ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs an Dritte weiter zu verkaufen. Er tritt

jedoch zur Sicherung des Lieferanten schon jetzt alle Forderungen aus der

Weiterveräußerung in der Höhe an den Lieferanten ab, die erforderlich ist, um die

Forderung des Lieferanten zu erfüllen; der Lieferant nimmt diese Abtretung an.

Die vorstehende Abtretung gilt unabhängig davon ob, die Waren vor der

Weiterveräußerung weiterverarbeitet wurden oder nicht. Der Besteller bleibt

vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes auch nach der Abtretung zur Einziehung

der Forderungen aus Weiterveräußerungen berechtigt. Kommt der Besteller

jedoch in Zahlungsverzug kann der Lieferant die an ihn abgetreten Forderungen

aus Weiterveräußerungen auch selbst einziehen; der Besteller hat ihm in diesem

Fall die zur Einziehung der vorgenannten Forderungen notwendigen Angaben zu

machen, die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und die Dritten von der

Abtretung in Kenntnis zu setzen.

 

8.3 Die Verarbeitung, Umbildung oder untrennbare Vermischung der vom Lieferanten

gelieferten Waren durch den Besteller erfolgt stets für den Lieferanten als

Hersteller. Werden die Waren mit anderen, nicht im Eigentum des Lieferanten

stehenden Gegenständen verarbeitet, umgebildet oder untrennbar vermischt, so

erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neu hergestellten Sache im Verhältnis

des Wertes der Sache zu den anderen an der Verarbeitung, Umbildung oder

untrennbare Vermischung beteiligten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung,

Umbildung oder untrennbaren Vermischung. Der Besteller vermittelt dem

Lieferanten den Besitz an der neu hergestellten Sache. Werden die gelieferten

Waren des Lieferanten mit anderen Gegenständen, die nicht im Eigentum des

Lieferanten stehen, verarbeitet, umgebildet oder untrennbar vermischt, und ist

einer der anderen Gegenstände, der nicht im Eigentum des Lieferanten steht, als

Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller dem Lieferanten Miteigentum an der

Hauptsache einzuräumen, soweit diese im Eigentum des Bestellers steht. Die

Größe des zu übertragenden Miteigentumsanteils bemisst sich nach dem Anteil

des Wertes der vom Lieferanten gelieferten Waren im Vergleich zum Wert aller an

der Verarbeitung, Umbildung oder untrennbaren Vermischung beteiligten

Gegenstände.

 

8.4 Der Besteller darf die gelieferten Waren nicht verpfänden oder an Dritte zur

Sicherung übereignen. Er hat Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte auf jegliche

Eigentumsposition des Lieferanten hinzuweisen. Werden die Waren dennoch durch

Dritte gepfändet, beschlagnahmt, oder verfügt ein Dritter anderweitig über die

gelieferten Waren, hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich darüber zu

informieren; er hat dem Lieferanten zudem alle Auskünfte zu geben sowie alle

erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte

des Lieferanten erforderlich sind. Kommt der Besteller den ihm durch diesen

Absatz auferlegten Pflichten nicht nach, so hat er alle dem Lieferanten aufgrund

der Pflichtverletzung entstandenen Schäden zu ersetzen.

 

8.5 Auf Anforderung des Bestellers wird der Lieferant auf das ihm zustehende

Vorbehaltseigentum verzichten, soweit sein Wert den Wert der zu sichernden

Forderung um mehr als ein Drittel übersteigt. Der Lieferant trifft die Auswahl der

freizugebenden Stücke der gelieferten Waren.

 

 

 

8.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,

ist der Lieferant berechtigt, die gelieferten Waren zurückzunehmen. Die Kosten

hierfür hat der Besteller zutragen. Das Recht des Lieferanten die gelieferten

Waren zu pfänden bleibt davon unberührt. Die Rücknahme bzw. Pfändung der

Vorbehaltsware durch den Lieferanten ist kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn

dies wird vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich erklärt.

 

§ 9 Gewährleistung

9.1 Die Gewährleistung beträgt 24 Monate hiervon Ausgenommen sind Zukaufteile wie z.b Pneumatik Komponenten (12Monate). Die dem Besteller gelieferte Ware ist frei von Sachmängeln, wenn ihre jeweiligen Kenndaten sowohl innerhalb der allgemein anerkannten aktuellen CAD Datensätze als auch der fertigungsbedingten Toleranzen liegen.

 

9.2 Ein Sachmangel liegt nicht vor, wenn die gelieferte Ware der vom Besteller

freigegebenen und bemusterten Ware entspricht.

 

9.3 Um Beanstandungen überprüfen zu können, hat der Besteller dem Lieferanten die

beanstandeten Waren zurückzusenden damit der Lieferant Gelegenheit hat, die

gerügten Mängel festzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Prüfung des reklamierten Gegenstands nach unserer Wahl zu gestatten, und zwar entweder bei ihm oder bei uns. Wird das verweigert, haften wir nicht. Die Kosten der Rücksendung trägt der Lieferant,

soweit die beanstandete Ware tatsächlich mangelhaft ist.

 

9.4 Soweit ein Sachmangel vorliegt und fristgemäß nach (§377 HGB) gerügt wurde, werden nach Wahl des Lieferanten die gelieferten Waren nachgebessert oder eine Ersatzlieferung

vorgenommen.

 

9.5 Kommt der Besteller der Verpflichtung zur Rücksendung beanstandeter Ware nicht

nach, oder nimmt er selbst ohne Zustimmung des Lieferanten Änderungen an der

beanstandeten Ware vor, so verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche, soweit

eine solche Beschränkung der Sachmängelrechte des Bestellers zulässig ist. Ohne

die notwendige Zustimmung hat der Besteller sämtliche Kosten für das eigene

Nachbessern zu tragen.

 

9.6 Die Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder dem Ersatz

vergeblicher Aufwendungen aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr,

beginnend mit der Übernahme der Waren durch den Besteller.

 

9.7 Pakete, bei denen erhebliche Schäden bereits von außen sichtbar sind (Transportschäden),dürfen wegen der Haftung des Transportunternehmers nicht angenommen, sondern zurückgewiesen werden. Schäden, die im Zusammenhang mit Transportschäden stehen, liegen außerhalb unserer Haftung.

 

 

 

§ 10 Schadensersatz; Ersatz vergeblicher Aufwendungen

10.1 Eine Verpflichtung des Lieferanten zur Leistung von Schadensersatz oder zum

Ersatz vergeblicher Aufwendungen beschränkt sich – gleich aus welchem

Rechtsgrund aber vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes – auf die Fälle

vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns des Lieferanten bzw. auf Fälle in

denen das Leben, der Körper oder die Gesundheit des Bestellers verletzt wurden.

Die Verpflichtung des Lieferanten zur Leistung von Schadensersatz oder zum

Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt unbeschränkt, soweit der Lieferant

gegenüber dem Besteller eine Garantie für den Eintritt oder Nichteintritt eines

bestimmten Ereignisses oder Zustands abgegeben hat oder der Lieferant dem

Besteller nach dem Produkthaftungsgesetz oder einem dem

Produkthaftungsgesetz nachfolgenden Gesetz haftet.

 

10.2 Die Haftung des Lieferanten ist in jedem Falle auf den Ersatz typischerweise

eintretender Schäden begrenzt.

 

10.3 Soweit der Lieferant seine Haftung gegenüber dem Besteller ausgeschlossen oder

beschränkt hat, wirkt die Haftungsbeschränkung auch zugunsten der

Arbeitnehmer des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter sowie seiner

Erfüllungsgehilfen.

 

11. MONTAGE, INBETRIEBNAHME, ABNAHME

 

11.1 Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme, Abnahme der Maschinen erfolgt durch den Lieferer nur, wenn dies gesondert vereinbart ist und nur zu den Montagebedingungen des Lieferers.

 

11.2 Ort und Zeit der Inbetriebnahme, Abnahme sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. Inbetriebnahmen, Abnahmen können – je nach Komplexität der Anlage – auch längere Zeiträume in Anspruch nehmen.

 

11.3 Die Inbetriebnahme / Abnahme ist durch ein Inbetriebnahmeprotokoll / Abnahmeprotokoll, welches von zeichnungsberechtigten Vertretern sowohl des Lieferers als auch des Bestellers zu unterzeichnen ist, zu bestätigen.

§ 12 Lagergeld zu üblichen Sätzen/nach Mehraufwand

 

12.1 Führt der Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat der Käufer dem Verkäufer für die Verzugsdauer die bei [der Spedition] üblichen Lagerkosten zu erstatten. Der Verkäufer ist stattdessen aber auch berechtigt, die Einlagerung der Sache bei einer Spedition vorzunehmen und dem Käufer die hierbei entstehenden tatsächlichen Aufwendungen zu berechnen.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

13.1 Auf alle Verträge des Lieferanten findet ausschließlich deutsches Recht

Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich

ausgeschlossen.

 

13.2 Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, ist der

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aufgrund von Verträgen, die diesen AGBs

unterliegen, Nürnberg. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an

jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

 

13.3 Sollte eine Regelung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden,

so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGBs davon

unberührt. Die vorstehende Regelung findet entsprechende Anwendung auf den

Fall, dass ein selbständiger Teil einer Regelung unwirksam oder nichtig ist. An die

Stelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung tritt eine solche Bestimmung die

das mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung vom Lieferanten

angestrebte Ziel am ehesten erreicht.

§ 14 Verarbeitung Personenbezogener Daten

 

14.1 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass wir personenbezogene Bestandsnutzungsdaten erheben, verarbeiten und nutzen, so wie es in der Datenschutzerklärung unseres Unternehmens näher beschrieben wird. Die Datenschutzerklärung finden Sie unter:

www.engelbreit-sohn.de/Datenschutz.html